AGB’s

  1. Allgemeines
    Allen Geschäftsabschlüssen liegen die nachstehenden Bedingungen zugrunde. Der Käufer ist auf
    diese Geschäftsbedingungen ausdrücklich hingewiesen worden und erklärt sich mit deren Geltung
    ausdrücklich einverstanden. Abweichungen von diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen oder
    von besonderen Bedingungen, sowie Änderungen von Zeichnungen, Vorlagen sowie Korrekturabzügen
    verpflichten den Verkäufer nur dann, wenn er sie schriftlich zur Kenntnis genommen und schriftlich
    gegenbestätigt hat. Unter grundsätzlicher Bindung des Käufers an den Auftrag behält sich der
    Verkäufer vor, innerhalb von 14 Tagen nach Eingang des Auftrages in der Hauptverwaltung einzelne
    Vertragsbedingungen den Erfordernissen des jeweiligen Auftrages anzupassen. Liegen bei
    Auftragseingang nicht alle zur Bearbeitung des Auftrages erforderlichen Unterlagen komplett vor, so
    beginnt diese Frist am Tage des Eingangs der letzten erforderlichen Unterlage.
    Als “Unternehmer” wird gem. § 14 BGB eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige
    Personengesellschaft bezeichnet, die bei Abschluß eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer
    gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
  2. Preise
    Alle genannten Preise verstehen sich, wie ausgewiesen einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
    Wird die Ware nach Gewicht in Rechnung gestellt, so wird bei der Verwendung von Packpapier und
    Holzrahmen bzw. Kartons oder Folien der Preis nach dem Bruttogewicht berechnet. Besondere nicht
    handelsübliche Verpackung wird gesondert in Rechnung gestellt.
  3. Aufträge nach besonderen Vorlagen
    Ist vertraglich vereinbart, dass bei Aufträgen nach besonderen Vorlagen die hierzu erforderlichen
    Druckunterlagen, wie z. B. Entwürfe, Zeichnungen, Vorlagen, Filme, Klischees, Walzen oder Werkzeuge
    vom Verkäufer herzustellen sind, werden diese vom Verkäufer in der erforderlichen Anzahl und
    Beschaffenheit hergestellt und dem Käufer die angefallenen Kosten berechnet.
    Angaben des Reisenden des Verkäufers über die ungefähre geschätzte Höhe der anfallen den anteiligen
    Selbstkosten sind unverbindlich. Auf besonderen Wunsch des Käufers über mittelt der Verkäufer
    hinsichtlich der zu erwartenden Herstellungskosten besondere verbindliche Kostenvoranschläge.
    Die Klischeekostenrechnung wird mit der Auftragsbestätigung übersandt und ist sofort nach
    Rechnungseingang netto zur Zahlung fällig. Der Käufer kann die Herausgabe von Druckunterlagen vom
    Verkäufer nur dann verlangen, wenn diese vollständig bezahlt sind, und darüber hinaus keine weiteren
    Forderungen des Verkäufers gegenüber dem Käufer bestehen.
  4. Lagerung
    Die Lagerung von Waren, Vorlagen, Klischees, Werkzeugen usw. des Käufers beim Verkäufer erfolgt
    grundsätzlich auf Kosten und Gefahr des Käufers.
  5. Schutzrechte
    Das Urheberrecht an allen vom Verkäufer hergestellten Gegenständen (wie z. B. Entwürfen, Dessins,
    Klischees, Zeichnungen, Skizzen, Walzen und Werkzeugen) steht mit dem Recht der Vervielfältigung
    in jeglichem Verfahren und zu jeglichem Verwendungszweck dem Verkäufer alleine zu, falls nicht
    ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Das Eigentums- und Urheberrecht gilt auch für
    die Kostenvoranschläge, Zeichnungen und andere Unterlagen des Verkäufers, diese darf der Käufer
    Dritten nicht zugänglich machen. Der Käufer haftet für die Aufrechterhaltung der Schutzrechte des
    Verkäufers und stellt den Verkäufer von allen Ansprüchen Dritter frei, die etwa durch einen
    unbefugten Gebrauch fremder Rechte entstehen könnten.
  6. Herstellungsvermerke
    Vom Verkäufer gelieferte Waren dürfen mit Herstellungsvermerken versehen werden.
  7. Lieferung
    Der Versand erfolgt in allen Fällen auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Für Verzögerungen,
    Beschädigungen und Verluste während des Transportes wird keine Haftung übernommen.
    Transportschäden sind sofort durch den Empfänger beim zuständigen Transportunternehmen
    (Post, Bahn, Spediteur) geltend zu machen.
    Teillieferungen sind zulässig und werden jeweils bei Lieferung in Rechnung gestellt. Die Lieferfrist
    beginnt mit der Klarstellung sämtlicher zur Erfüllung des Vertrages notwendigen Unterlagen,
    insbesondere nach Vorliegen aller erforderlichen Klischees, Werkzeuge und Druckgenehmigung
    seitens des Käufers. Sie ist eingehalten, wenn die Sendung innerhalb der Frist versandbereit und
    dies dem Käufer mitgeteilt ist. Bei nachträglicher Auftragsänderung verlängert sich die ursprünglich
    zugesagte und bestätigte Lieferfrist entsprechend.
    Im Falle höherer Gewalt und vom Verkäufer nicht zu vertretender Unmöglichkeit der Leistung (wie z. B.
    Naturkatastrophen, Maßnahmen der öffentlichen Hand, Materialverknappung, Betriebsstörungen,
    Verkehrsschwierigkeiten, Streik, Aussperrung und sonstige Betriebsunterbrechungen usw.) hat der
    Verkäufer die Wahl, die Lieferfrist angemessen zu verlängern oder vom Vertrag zurückzutreten, ohne
    dass dadurch irgendwelche Ersatzansprüche entstehen.
    Verzögerungen der Lieferung, die auf Änderungswünschen des Käufers beruhen, gehen nicht zu Lasten
    des Verkäufers. Kommt der Verkäufer in Verzug, ist der Käufer verpflichtet, vor Geltendmachung
    weiterer Ansprüche oder der Erklärung des Rücktritts vom Vertrag, dem Verkäufer eine angemessene
    Nachfrist von mindestens 6 Wochen zu setzen.
  8. Rücktritt
    Im Falle des Verzuges ist der Verkäufer berechtigt, nach Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen vom
    Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz zu verlangen. Dies gilt auch, wenn Zahlungsverzug
    hinsichtlich der Klischeekostenrechnung vorliegt.
    Im Falle der Verpflichtung des Käufers zur Leistung von Schadenersatz ist der Verkäufer berechtigt, die
    bis dahin entstandenen Aufwendungen einschließlich Materialverlust und Klischeekosten oder einen
    Betrag von 25 % des Auftragswertes pauschal, zuzüglich den bis dahin entstandenen Klischee- und
    Druckkosten, nach seiner Wahl als Schadenersatz zu verlangen.
  9. Mehr- oder Minderlieferung
    Handelsübliche bzw. geringfügige, sowie technisch bedingte Abweichungen in Gewicht, Stärke, Stoff und
    Farbe der Waren sind kein Grund zur Beanstandung. Die Kenntnis der handelsüblichen Abweichungen
    bzw. der technischen Vorbehalte wird vorausgesetzt.
    Die Folgenden Prozentsätze werden als produktionsbedingt und handelsüblich anerkannt. Der Verkäufe
    ist berechtigt, jeweils die Packeinheit als Mindestmenge zu liefern, bzw. die Stückzahl der jeweils
    nächsten, sich aus den Packeinheiten ergebenden Zahl anzupassen.

    1. Gewichtsabweichungen: Abweichungen des Flächengewichts richten sich nach jenen Lieferbedingungen der Erzeuger der verwendeten Materialien. Falls diese nichts anderes festlegen, gilt für Papier und Pappe ± 5% als nicht rügbar.
    2. Maßabweichungen: Aus produktionstechnischen Gründen ist bei allen Lieferungen folgende Maßabweichung zulässig:
      • Papier- und Pappenformate in der Länge ± 5 %, in der Breite ± 5%
      • Rollen in der Breite ± 5%
        Für Erzeugnisse aus Kunststoffen betragen die zulässigen Toleranzen in der Länge ±5%, Breite ± 5%, Stärken bis 0,04 mm – ±25%, über 0,04 mm – ±20%, mindestens jedoch 5/1000.
    3. Mengenabweichungen: Bei allen Anfertigungen sind Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 20% der bestellten Menge unter Berechnung der tatsächlichen Liefermenge zu lässig. Dieser Prozentsatz erhöht sich auf 30%
      • bei Verkauf nach Menge: für Mengen unter 20.000 Stück.
      • bei Verkauf nach Gewicht: für Gewichte unter 600 kg.
  10. Korrekturabzüge
    Korrekturabzüge, Montagebeutel und -taschen werden nur unterbreitet, wenn es der Kunde
    ausdrücklich schriftlich verlangt oder wenn der Verkäufer dies für nötig hält.
    Notwendige Änderungen werden zu den festgesetzten Bedingungen durchgeführt und zusätzlich
    berechnet. Für die vom Käufer übersehenen Fehler haftet der Verkäufer nicht. Wünscht der
    Käufer die Vorlage eines Probeabzuges nicht, so haftet der Verkäufer nicht für Farb,- Stand-,
    Druck- oder Satzfehler.
    Die Festlegungen auf den vorgedruckten Druckgenehmigungsformularen sind ebenfalls verbindlich.
    Das gleiche gilt bei Änderungswünschen des Käufers nach erfolgter Druckgenehmigung. Alle aus
    Änderungen entstehenden Spesen und Kosten einschließlich der Kosten des Maschinenstillstandes
    gehen zu Lasten des Käufers. Verweigert der Käufer die Druck- bzw. Herstellungsgenehmigung
    innerhalb von 4 Wochen, gerechnet ab Datum des Korrekturabzuges, so ist der Verkäufer nach Setzung
    einer Nachfrist von 10 Tagen zum Vertragsrücktritt berechtigt. Das gleiche gilt in den Fall, in dem der
    Käufer nach Aufforderung die zur Produktion erforderlichen Unterlagen nicht vorlegt.
    Die Folgen des Rücktritts ergehen sich aus Ziffer 8 dieser Geschäftsbedingungen.
  11. Druck
    Der Verkäufer verwendet für den Druck normale Druckfarben. Wenn besondere Ansprüche an die
    Farben, wie z. B. Lichtbeständigkeit, Alkaliechtheit, Reibbeständigkeit usw. gestellt werden, muss
    der Käufer bei Auftragserteilung schriftlich besonders darauf hinweisen.
    Für die Haltbarkeit der Werkstoff- und Druckfarben kann keine Gewähr übernommen werden, selbst
    wenn diese als lichtecht bezeichnet werden, da auch die Rohstoff- und Farblieferanten keine Gewähr
    für die Lichtbeständigkeit ihrer Farben übernehmen. Ebenfalls kann die Abriebsfestigkeit der
    Druckfarben nicht garantiert werden. Der Abrieb kann je nach Farbtyp mehr oder weniger stark sein.
    Eine Schutzlackierung kann die Abriebsfestigkeit verbessern, aber nicht absolut gewährleisten. Für
    Folgeschäden aus Farbabrieb haftet der Verkäufer nicht. Kleine Abweichungen der Farben sowie
    Farbschwankungen innerhalb der Auflage, oder von Auflage zu Auflage, sind vorbehalten. Sie
    berechtigen den Käufer nicht zur Verweigerung der Annahme der Ware oder zu einer Preisminderung.
    Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei Übereinanderdrucken starke Farbtonänderungen
    auftreten müssen (lasierende Wirkung). Auch dies berechtigt nicht zur Mängelrüge.
    Abweichungen hinsichtlich der Stofffärbung des Rohmaterials sowie die handelsüblichen
    Abweichungen vom Muster sowie durch Drucktechnik bedingte Unterschiede zwischen Andruck und
    Auflagendruck bleiben vorbehalten. Geringfügige Passerveränderungen sind kein Grund zur
    Mängelrüge. Bei Goldbronzedrucken wird jede Haftung für Oxydationsschäden abgelehnt. Die Drucke
    werden im Flexodruck hergestellt. Bei Kleinauflagen reduzieren sich die Ansprüche an die Qualität
    entsprechend den hier ungünstigeren Produktionsbedingungen. Für die Druckergebnisse von
    Fremdklischees wird vom Verkäufer jede Haftung abgelehnt. Bei Kunststofferzeugnissen können keine
    Garantien für Wanderungen von Weichmachern, paraffinlösliche Farbstoffe und die sich daraus
    ergebenden Folgen übernommen werden.
  12. Haftung und Gewährleistung
    Die vom Verkäufer gelieferten Erzeugnisse sind unverzüglich nach Eingang der Ware sorgfältig auf
    Fehler zu prüfen. Fehler, die bei dieser Prüfung erkennbar werden, können nach Wahl des Verkäufers
    unentgeltlich für den Käufer nachgebessert oder durch Rücknahme der mangelhaften und durch
    Neuauslieferung mangelfreier Erzeugnisse ausgeglichen werden. Bei der Fertigung von Beuteln,
    Tragetaschen und ähnlichen Erzeugnissen ist der Anfall einer verhältnismäßig geringen Zahl
    fehlerhafter Ware technisch nicht zu vermeiden und ein Anteil bis zu 3% der Gesamtmenge nicht zu
    beanstanden, gleichgültig, ob Mängel im Material, in der Verarbeitung oder im Druck liegen.
    Ist der Anteil mangelhafter Stücke größer als 3 %, so kann der Verkäufer die darüber hinaus gehenden
    fehlerhaften Stücke nach seiner Wahl nachbessern oder ersetzen bzw. zurücknehmen und
    gutschreiben. Der Käufer hat dann nur die fehlerhaften, und zwar alle fehlerhaften Stücke
    auszusortieren und zurückzugeben.
    Über die Rücksendung muss der Käufer vorher mit dem Verkäufer einig werden.
    Vom Verkäufer wird die Fracht des billigsten Versandweges für die von ihm schriftlich genehmigten
    Rücksendungen übernommen. Wenn es aus wirtschaftlichen Gründen erforderlich scheint, bzw. falls
    der Käufer nicht sofort die gesamte Ware durchsortieren will, kann der Verkäufer festlegen, dass ein
    evtl. nötiger Austausch oder eine Rücksendung mit Gutschrift der fehlerhaften Stücke auch zu einem
    späteren Zeitpunkt vorgenommen wird (z. B. bis zum Aufbrauch der Ware).
    Der Käufer hat dann alle fehlerhaften Stücke, die sich während der Verwendung der angebrochenen
    Ware finden, aufzubewahren und gesammelt zurückzugeben.
    Die Rüge offensichtlicher Mängel muss binnen 8 Tagen nach Wareneingang beim Verkäufer schriftlich
    eingehend erfolgen. Versteckte Mängel können längstens auf die Dauer von 6 Monaten nach
    Absendung der Ware gerügt werden. Sie sind aber nur dann rügbar, wenn die Mängel nachweislich
    vor Erhalt der Ware eingetreten sind und die Unbrauchbarkeit der Erzeugnisse oder eine erhebliche
    Beeinträchtigung ihrer Brauchbarkeit herbeigeführt haben. Auch in diesem Fall steht dem Verkäufer
    das Recht auf Nachbesserung oder Ersatzleistung nach seiner Wahl zu.
    Der Käufer ist nur dann zur Wandlung oder Minderung berechtigt, wenn zuvor eine Nachbesserung
    durch den Verkäufer fehlgeschlagen ist. Zur Vornahme etwaiger Nachbesserungen oder
    Ersatzlieferungen hat der Käufer dem Verkäufer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben.
    Weitere Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind oder
    Ansprüche aus sonstigen Sach- oder Rechtsmängeln sind ausgeschlossen. Bei vollautomatischer
    Taschen- und Beutelfertigung erfolgt automatische Zählung. Der Verkäufer ist berechtigt, diese der
    Lieferung und Mengenberechnung zugrunde zu fegen. Geringfügig hierbei auftretende Schwankungen
    sind kein Grund zur Mängelrüge. Ohne besondere Anweisung von Seiten des Käufers erfolgt die
    Ausführung der Aufträge mit branchenüblichem Material und nach bekanntem Herstellungsverfahren.
    In der Folge können Mängelrügen in Bezug auf das Verhalten der Packmittel zum Füllgut und
    umgekehrt nicht erhoben werden, wenn der Käufer nicht ausdrücklich auf besondere Eigenschaften
    des Füll gutes aufmerksam gemacht und dem Verkäufer Gelegenheit gegeben hat, Stellung zu nehmen.
    Technische, bzw., durch den allgemeinen Fortschritt verursachte Änderungen der Produkte sind
    vorbehalten.
  13. Zahlung
    bei online Bestellungen gelten die Folgenden zur Auswahl stehenden Zahlungsbedingungen:

    • Bar bei Abholung oder Lieferung innerhalb Hamburgs
    • über PayPal
    • per Vorkasse
  14. Eigentumsvorbehalt
    Der Verkäufer behält sich das Eigentumsrecht an den von ihm gelieferten Waren und auch an der
    aus einer etwaigen Weiterverarbeitung entstehenden neuen Sache bis zur völligen Bezahlung des
    Kaufpreises bzw. Einlösung von Schecks und Wechseln vor. Der Käufer ist berechtigt, im Rahmen
    ordnungsgemäßer Geschäftsführung über die Ware zu verfügen, insbesondere sie zu verarbeiten und
    zu veräußern. Bei einem Weiterverkauf der gelieferten Ware vor endgültiger Bezahlung geht die
    Kaufpreisforderung ohne weiteres und ohne besondere Abtretung auf den Verkäufer über.
    Außergewöhnliche Verfügungen, wie z. B. Verpfändungen, Sicherungsübereignungen usw. sind nur
    mit Zustimmung des Verkäufers zulässig. Der Käufer hat dem Verkäufer Zugriffe Dritter auf die unter
    Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren unverzüglich mitzuteilen.
  15. Erfüllungsort und Gerichtsstand
    Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag, auch über die Gültigkeit des Vertrages
    und der Geschäftsbedingungen auch nach dem möglicherweise erfolgten Rücktritt einer Partei vom
    Vertrag ist Hamburg.
    Dies gilt auch für die Durchführung des Mahnverfahrens.
    Auch auf ausländische Geschäfte ist deutsches Recht zu verwenden.
  16. Die rechtliche Unwirksamkeit eines Teiles der vorstehenden Bedingungen ist auf die Gültigkeit des
    übrigen Inhalts ohne Einfluss.
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